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Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1992 zur Meldung zur Erfassung Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1992 Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG). Sämtliche Personen des Geburtsjahrganges 1992, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden: Öffnungszeiten: Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne festen Wohnsitz, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen. Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen vorzulegen. Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrtkosten am Ort der Erfassung. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Holzminden, 17. Februar 2010 Stadt Holzminden Jürgen Daul
Widerspruch gegen die Übermittlung von Einwohnerdaten Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Holzminden
Das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) sieht vor, dass die Meldebehörde an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und in besonderen Fällen an Träger von Wahlvorschlägen, Träger für Abstimmungen, Träger für Volks- und Bürgerbegehren, Träger für Volksinitiativen, Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk sowie Adressbuchverlage bestimmte Daten der gemeldeten Einwohner bzw. Einwohnerinnen übermitteln darf. Der Empfänger darf diese Daten nur für den Zweck verwenden, für den er sie erhalten hat. Das Niedersächsische Meldegesetz räumt gleichzeitig allen gemeldeten Einwohnern und Einwohnerinnen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um die Datenübermittlung an: Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Holzminden, die ihr Widerspruchsrecht ausüben möchten, können dieses der Meldebehörde der Stadtverwaltung Holzminden, Neue Straße 12, 37603 Holzminden schriftlich mitteilen oder durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro, Rathaus, Neue Str. 12, Zimmer 008 (Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) gegenüber der Meldebehörde erklären.
Holzminden, 08. Februar 2010 Jürgen Daul
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