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Vergnügungssteuer

Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Holzminden vom 09.12.2008

 

Steuergegenstand


Besteuert werden die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen, wie: Veranstaltung von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, Tanzveranstaltungen, Vorführungen bestimmter Filme, das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen, die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten einschließlich elektronisch multifunktionaler Bild-schirmgeräte.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist die Veranstalterin/der Veranstalter bzw. der/die Halter/-in der Spiel- und Unterhaltungsgeräte. Aber auch die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte sowie die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, sind steuerpflichtig.

Steuersätze

Die Steuer wird je nach Art der Veranstaltung als Kartensteuer, Steuer nach der Veranstal-tungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme oder Spielgerätesteuer erhoben. Die Höhe der Steuersätze ist auf den jeweiligen Steuergegenstand bezogen und in § 7 der Vergnü-gungssteuersatzung geregelt.

Steuererklärung, Meldepflichten

Die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten ist bis zum 10. Tag des folgenden Kalen-dermonats anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Apparates oder ei-nes Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden. Die übrigen vergnügungssteuerpflichti-gen Veranstaltungen sind spätestens 10 Werktage vor deren Beginn bei der Stadt Holz-minden anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch der Besitzer der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet. Sofern Eintrittskarten ausgegeben werden, müssen diese fortlau-fend nummeriert sein. Der Stadt Holzminden ist vorab ein Muster zur Genehmigung vorzu-legen. Über die ausgegebenen Karten ist ein Nachweis zu führen. Nicht ausgegebene Karten sind der Stadt Holzminden zusammen mit der Steuererklärung vorzulegen.
Innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ist eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Holzminden vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Bei der Spielgerätesteuer handelt es sich hierbei um eine Steueranmeldung, die als Steuerfest-setzung gilt.

Fälligkeit

Die in der Steueranmeldung errechnete Spielgerätesteuer ist innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalendermonat) fällig. Ein gesonderter Steuer-bescheid ergeht nicht. Die übrige Vergnügungssteuer ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des schriftlichen Steuerbescheides fällig.

 

 

Steuerabteilung

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37603 Holzminden

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Telefax: 05531-9595 226

 

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