Gleichstellungsbeauftragte
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Leider ist die oben genannte Forderung noch immer nicht erfüllt.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Holzminden fördert deshalb alle Bemühungen, Frauen und Männern die gleichen Chancen zur Gestaltung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die Beschäftigten der Stadtverwaltung, aber auch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt können sich an sie wenden, wenn sie
Benachteiligung erfahren
Informationen und Auskünfte wünschen
Vorschläge haben, wie die Situation der Frauen zu verbessern ist
Die Gleichstellungsbeauftragte soll sich grundsätzlich für den Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligung beider Geschlechter einsetzen.
Eines der zentralen Themen der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, wird nunmehr ausdrücklich im Nds. Gleichberechtigungsgesetz
(§ 1 (1) 1. NGG) als Aufgabenfeld genannt. Denn gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Gleichstellung der Geschlechter.
Zur Verwirklichung dieses Zieles regt die Gleichstellungsbeauftragte Vorhaben und Maßnahmen an, die
die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung
personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes
der Gemeinde oder
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
betreffen
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Verwaltung und den Rat darin, gleichstellungspolitischen Handlungsbedarf innerhalb der Kommune zu erkennen und Benachteiligungen abzubauen.
Einen weiteren Schwerpunkt findet ihre Arbeit in der Umsetzung von Geschlechtergerechtigkeit innerhalb der eigenen Verwaltung (Personal- und Organisationsfragen)
Wie es das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG §9) vorsieht, ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht an Weisungen gebunden.
Ihre Ziele sind
§ die Benachteiligung von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen abzubauen,
§ den Einfluss von Frauen, auch mit Migrationshintergrund, zu erhöhen,
§ Gender Mainstreaming in allen Bereichen geschlechtergerecht umzusetzen
§ die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und zu erleichtern
Rechtliche Grundlagen:
- Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG)
- Artikel 3 Absätze 1 und 2 Niedersächsische Verfassung
- § 8 Gleichstellungsbeauftragte und § 9 Verwirklichung der Gleichberechtigung Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Zukunftstag für Jungen und Mädchen in Niedersachsen

Mädchen und Jungen wird beim Zukunftstag die Möglichkeit gegeben, geschlechteruntypische Berufe kennenzulernen. Sie werden an diesem Tag auf Antrag der Eltern vom Schulunterricht freigestellt. Betriebe, Hochschulen und Einrichtungen bieten den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Berufe zu erkunden, die sie selbst bisher nicht in Betracht ziehen.
Mädchen sollen einen Einblick in technische, naturwissenschaftliche oder handwerkliche Berufe bekommen.
Jungen hingegen sollen einen Einblick in soziale, pädagogische oder pflegerische Berufe bekommen.
Wer kann mitmachen?
Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 - 10 können mitmachen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.