Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich
schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen,
betäuben oder entblute

| 3.39 Tiergesundheit | |
| 3.39 Verbraucherschutz und TiergesundheitHinter den Höfen 3 37603 Holzminden Telefon: 05531 707-341 Telefon: 05531 707-348 E-Mail: veterinaeramt@landkreis-holzminden.de |
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Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.
Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:
Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE
Die Benennung erfolgt in Ihren internen Unterlagen. Dem zuständigen Veterinäramt sind diese auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.
Stadtverwaltung Holzminden
Mo - Fr
08:30 - 12:30 Uhr
Mo, Di, Do
14:00 - 16:00 Uhr
Bürgerbüro
Mo, Di, Do
08:30 - 16:00 Uhr
Mi, Fr
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Einen Termin vereinbaren:
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