Die Vergnügungssteuer wird entweder als Spielgerätesteuer, bei Veranstaltungen als Kartensteuer oder Steuer nach Veranstaltungsfläche bzw. Roheinnahme erhoben.
Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme beträgt der Steuersatz, abhängig von der Art der Veranstaltung*, zwischen 10 – 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz, abhängig der Art der Veranstaltung*, zwischen 0,50 bis 1,00 Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche (pro Veranstaltung)
Bei der Spielgerätesteuer beträgt der Steuersatz bei
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten 16 v. H. des Einspielergebnisses,
Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei
- Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) 40,00 Euro
- Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) 25,00 Euro
- Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 620,00 Euro
- Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden können 200,00 Euro
- elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit 10,00 Euro
- Musikautomaten 15,00 Euro
*Näheres entnehmen Sie bitte §1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Holzminden