Die Innenstadt von Holzminden wurde in 4 Quartiere (I, II, III, IV) für das Anwohnerparken eingeteilt.
Der Anwohnerparkausweis berechtigt dazu, auf den Anwohnerparkplätzen des jeweiligen Quartiers, in dem sich der Wohnsitz befindet, zu parken. In anderen Quartieren darf mit dem Anwohnerparkausweis nicht geparkt werden. Die genaue Bezeichnung des Quartiers, in dem geparkt werden darf, ergibt sich aus dem Parkausweis. Die Quartierbezeichnung auf den entsprechenden Verkehrszeichen ist un-bedingt zu beachten.
Jeder Anwohner erhält nur einen Anwohnerparkausweis, der jedoch für mehrere Fahrzeuge ausgestellt werden kann.
Der Anwohnerparkausweis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen oder anzubringen, so daß sich die mit der Überwachung des Straßenverkehrs beauftragten Personen jederzeit vom Vorliegen des gewährten Sonderrechts überzeugen können.
In den Quartieren II, III und IV kann auf den Anwohnerparkplätzen, wo dies durch entsprechende Verkehrszeichen aufgezeigt wird, montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr, bis zu 3 Stunden mit Parkscheibe geparkt werden. In der übrigen Zeit dürfen dort jedoch nur Anwohner mit Parkausweis parken.
Der Anwohnerparkausweis berechtigt nicht dazu, werktags innerhalb der gebührenpflichtigen Zeiten (montags - freitags 9.00 - 17.00 Uhr, samstags 9.00 - 13.00 Uhr, in der Hinteren Straße montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und sonnabends von 8.00 bis 13.00 Uhr) auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen (mit Parkuhr oder Parkschein) zu parken.
Änderungen der Antragsvoraussetzungen (Wohnsitz, Kfz-Kennzeichen, etc.) sind der Stadt Holzminden unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Antragsvoraussetzungen ist der Anwohnerparkausweis an die Stadt Holzminden zurückzugeben.
Bei Missbrauch kann der Parkausweis eingezogen werden.