Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition herstellen wollen, benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung/Bearbeitung/Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition Erteilung
| 1.32 Jagd- und Waffenbehörde | |
| 1.32 Sicherheit und OrdnungNeue Straße 18 37603 Holzminden Telefon: 05531 707-242 Telefon: 05531 707-327 Telefon: 05531 707-621 E-Mail: jagd-waffenbehoerde@landkreis-holzminden.de |
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Allgemeine Informationen
Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition betreiben.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde, Ihre Fachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG)
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
An wen muss ich mich wenden?
In Niedersachsen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Zuständige Stelle
In Niedersachsen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind fachkundig im Sinne des Waffengesetzes.Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie werden den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis Ihres Bedürfnisses, z.B. Gewerbeanmeldung, sofern Sie nicht selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind
- Nachweis Ihrer Fachkunde
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis zu Ihrer Niederlassung und Ihren Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungserlaubnis
- Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden
- ggf. Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Der Antrag ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Im Falle eines ablehnenden Bescheides fallen bis zu 50 % der Kosten an.
- 252,00 bis 1.111,00 Euro: je nach Umfang der Beantragung
Weitere Gebühren nach der Erteilung
- 61,00 Euro: alle drei Jahre, für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
- 103,00 Euro: für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung
- 51,00 Euro: für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung, wenn die Kontrolle in einem kürzeren Zeitraum als drei Jahren wiederholt wird
Welche Fristen muss ich beachten?
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Bearbeitungsdauer
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
