Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt grundsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen). Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
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Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG – Sprengstofferlaubnis
Ansprechpartner/in
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Allgemeine Informationen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis/Reisepass
Lehrgangsbescheinigung
Bedürfnisbescheinigung
Antragsformular
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
