Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen.
In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Jäger, Sportschützen oder Waffensammler.
Eine Waffenbesitzkarte kann gem. § 10 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.
Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein.
Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
