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Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen

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3.36 Zulassungsstelle
3.36 Straßenverkehr und OrdnungswidrigkeitenRehwiese 35
37603 Holzminden
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Möchten Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen, das zulassungs- oder kennzeichenpflichtig, aber ohne Kennzeichen ist? Dann benötigen Sie unter Umständen dafür ein Ausfuhrkennzeichen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
    • zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig, aber noch ohne Kennzeichen

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug

  • aus eigener Triebkraft oder
  • als Anhänger ins Ausland überführen möchten.   

Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.

Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

An wen muss ich mich wenden?
  • Die Zuständigkeit liegt bei der Zulassungsstelle, in dessen Zulassungsbezirk sich der Hauptwohnsitz des Antragstellers befindet.

Oder:

  • Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, bei der Zulassungsstelle in dessen Zulassungsbezirk das Fahrzeug sich befindet. In diesem Fall ist zusätzlich eine Empfangsbevollmächtigte Person erforderlich, die ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik hat.
Voraussetzungen
  • Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
    • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung–nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (nicht bei Neufahrzeugen)
  • CoC (bei Neufahrzeugen)
  • Bisherige Kennzeichenschilder (wenn noch zugelassen)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung (HU), dessen Ablaufdatum nicht vor dem Ablauf der Ausfuhrkennzeichen endet. Entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war und die Frist der nächsten HU nicht vor dem Ablauf der Ausfuhrkennzeichen endet.
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer. Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.

Sollte eine bevollmächtigte Person die Zulassung für Sie übernehmen, zusätzlich:

  • Eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht und ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes SEPA Lastschriftmandat. Die bevollmächtigte Person muss sich durch einen gültigen Ausweis oder Reisepass ausweisen können.

Bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw.Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Was sollte ich noch wissen?

Sie benötigen in folgenden Fällen kein Ausfuhrkennzeichen:

  • Ihr Fahrzeug besitzt eine gültige Zulassung
  • es handelt sich um ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde    

Falls Sie Ihr Fahrzeug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) überführen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein, den Sie separat beantragen können.

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