Sie unterliegen daher der Impressumspflicht des § 8 Abs. 1 NPresseG. Auf den Druckwerken sind Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers bzw. beim Selbstverlag (was auf Wahlwerbemittel zutreffen dürfte) Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers zu nennen. Der Impressumspflicht wird insbesondere nicht durch Angabe lediglich einer E-Mail-Adresse Genüge getan. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NPresseG dar, die nach § 22 Abs. 3 NPresseG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Die Wahlvorschlagsträger sind kraft Gesetzes an diese Rechtslage gebunden.
Es wird um entsprechende Beachtung gebeten.