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Impressumspflicht für Wahlwerbung

Die Stadt Holzminden weist darauf hin, dass Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (Wahlplakate, Flyer, Wurfsendungen etc.) Druckerzeugnisse i. S. des § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) sind

Meldung vom 21.04.2026
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